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- Veröffentlicht: 04.08.2020
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- Sachbearbeiter Stadtplanung (m/w/d)
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Wahlen und Einwohnerbefragungen
Bürger- und Ratsinformationssystem
Cordula Mittelstädt, Jugendkoordinatorin in Sonnewalde in Arbeitsgruppe Kita, Schule, Jugendclubs, Soziale, Kultur auf Anfrage von mehreren Jugendlichen
Auf den Ortstafeln (Ortsteingangschilder)soll der Name des jeweiligen Ortes über dem Namen der Stadt aufgeführt werden, z.B. Brenitz, Stadt Finsterwalde, Landkreis Elbe-Elster
Michael Miersch, Fachbereichsleiter Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Finsterwalde
Monika Goetzke, Abgeordnete in Sonnewalde in Arbeitsgruppe Kita, Schule, Jugendclubs, Soziale, Kultur
Die Information der Öffentlichkeit über den Stand der Verhandlungsergebnisse erfolgt über die Internetseiten, den Stadtanzeiger der Stadt Finsterwalde, das Amtsblatt der Stadt Sonnewalde, die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlungen und die Presse. Auf den Internetseiten sind eigene E-Mail-Adressen für Fragen zum Verhandlungsstand eingerichtet. Man findet diese Informationen jeweils auf sonnewalde.de und finsterwalde.de unter dem Menüpunkt Interkommunale Zusammenarbeit.
Michael Miersch, Fachbereichsleiter Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Finsterwalde und aus gemeinsame Pressemitteilung der Städte Finsterwalde und Sonnewalde vom 1. Juli 2016
es fragte M.(Matti?) Schüler (nicht in Sonnewalde oder Finsterwalde gemeldet) über Frageformular auf der Internetseite der Stadt Finsterwalde
Die Brandenburgische Kommunalverfassung schreibt für einen Zusammenschluss von Gemeinden in Form einer Eingliederung folgenden Ablauf vor: Nach einem Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaften, in diesem Fall sind es die Stadtverordnetenversammlungen beider Städte, wird der Eingliederungsvertrag ausgehandelt. Auch dieser muss von den Vertretungskörperschaften beschlossen werden. In der einzugliedernden Gemeinde findet zum Eingliederungsvertrag eine Bürgeranhörung oder ein Bürgerentscheid statt. Abschließend muss eine Genehmigung durch das Innenministerium erfolgen.
Michael Miersch, Fachbereichsleiter Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Finsterwalde und aus gemeinsame Pressemitteilung der Städte Finsterwalde und Sonnewalde vom 1. Juli 2016
es fragte M.(Matti?) Schüler (nicht in Sonnewalde oder Finsterwalde gemeldet) über Frageformular auf der Internetseite der Stadt Finsterwalde
Im Verlauf der Gespräche in der Arbeitsgruppe Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit am 20. Juni wird deutlich, dass die Vertreter der Stadt Sonnewalde einen Bürgerentscheid bevorzugen.
Michael Miersch, Fachbereichsleiter Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Finsterwalde und aus Protokoll der Beratung der Arbeitsgruppe Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit sowie gemeinsame Pressemitteilung der Städte Sonnewalde und Finsterwalde vom 1. Juli 2016
Axel Große, Stadtverordneter in Sonnewalde, in der Arbeitsgruppe Ortsrecht, Ortsteile und Ortsteilvertretung
Notwendige Veränderungen in Personalausweisen und Reisepässen, wenn sie im Zusammenhang mit der Eingliederung stehen, werden gebührenfrei erfolgen.
Sven Heller, Abteilungsleiter öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Finsterwalde
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Nein. Die Mitarbeiter der Stadt Sonnewalde werden in das Beschäftigungsverhältnis der aufnehmenden Stadt Finsterwalde übernommen. Dabei bleiben die Rechte aus dem bisherigen Arbeitsvertrag erhalten. Veränderungen aufgrund tarifrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Die Ortsteile werden in die Stadt Finsterwalde eingegliedert. Auf den Ortstafeln (Ortsteingangschilder) soll der Name des jeweiligen Ortes über dem Namen der Stadt aufgeführt werden, z.B. Brenitz, Stadt Finsterwalde, Landkreis Elbe-Elster. In der Arbeitsgruppe Ortsrecht/Ortsteile und Ortsteilvertretung ist die Frage der künftigen Ortsteilvertretung diskutiert worden. In ihrer Beratung am 6. September diskutierten die Mitglieder der Arbeitsgruppe Ortsrecht die Rückmeldungen aus den Ortsteilen hinsichtlich einer Ortsteilvertretung. Darin wurde generell eine Weiterführung der Ortsbeiräte favorisiert. Ein Vergleich der aktuellen Straßenverzeichnisse ergab, dass einige Straßennamen doppelt vergeben sind. Im Falle eines Zusammenschlusses sollen Straßenumbenennungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Nein. Eine Ver- und Entsorgungsleistung durch die Finsterwalder Stadtwerke beziehungsweise durch den Entwässerungsbetrieb der Stadt Finsterwalde ist gegenwärtig nicht möglich. Also bleibt weiterhin der WAV zuständig. Dieses Thema wird in der Arbeitsgruppe Ver- und Entsorgung sowie im Abwasserausschuss intensiv erörtert.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Wenn die Stadt Finsterwalde Rechtsnachfolger der Stadt Sonnewalde wird, gehen alle kommunalen Gebäude und Flurstücke in das Eigentum der Stadt Finsterwalde über. Die Vertreter der Stadt Sonnewalde schlagen vor, dass im Eingliederungsvertrag der Erhalt der Gemeindehäuser festgeschrieben werden soll.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Die bestehenden Miet- und Pachtverträge der Vereine werden bei der Eingliederung übernommen.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Nein.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Es sind in den Arbeitsgruppen Möglichkeiten besprochen worden, wie künftig die Verwaltungsdienstleistungen den Bürgern im ländlich geprägten Sonnewalde zur Verfügung gestellt werden können. Diskutiert wird gegenwärtig eine Außenstelle der Stadtverwaltung in Sonnewalde, aber auch ein mobiler Bürgerservice, der künftig die Ortsteile bereist.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Ja. Auf der Grundlage unseres Schulentwicklungskonzeptes und der stabilen Schülerzahlen hat die Sonnewalder Grundschule Bestand. Die neue Schulentwicklungskonzeption des Schulträgers wird gerade erarbeitet und gilt von 2017 – 2022. Weiterhin gilt die aktuelle Schulbezirkssatzung. Diese legt die Stadt Sonnewalde mit allen 17 Ortsteilen als Schulbezirk fest. Diese Thematik wird auch in der Arbeitsgruppe Kita/Schule/Soziales weiterhin diskutiert.
Hans Joachim Kanwischer, Sonnewalde
Die Vertreter der Stadt Sonnewalde haben in den Gesprächen zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Stadt Sonnewalde einen Bürgerentscheid befürworten. Die Brandenburgische Kommunalverfassung schreibt für einen Zusammenschluss von Gemeinden in Form einer Eingliederung folgenden Ablauf vor: Nach einem Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaften, in diesem Fall sind es die Stadtverordnetenversammlungen beider Städte, wird der Eingliederungsvertrag ausgehandelt. Auch dieser muss von den Vertretungskörperschaften beschlossen werden. In der einzugliedernden Gemeinde findet zum Eingliederungsvertrag eine Bürgeranhörung oder ein Bürgerentscheid statt. Abschließend muss eine Genehmigung durch das Innenministerium erfolgen.
Die Fragen von Herrn Kanwischer beantworteten Michael Miersch, Stadt Finsterwalde; Yvonne Gutsche, Stadt Sonnewalde und Monika Goetze, Stadtverordnete der Stadt Sonnewalde
Ortsbeirat Friedersdorf
Bei einer Rechtsnachfolge gehen die Gebäude und Flurstücke in den Besitz der Stadt Finsterwalde über. Die bestehenden Miet- und Pachtverträge der Vereine werden bei der Eingliederung übernommen.
Ortsbeirat Münchhausen-Ossak
Bei der Kita in Münchhausen handelt es sich um einen Verein (Elternverein.) Dieser agiert eigenständig. Das Gebäude geht im Falle eines Zusammenschlusses in das Eigentum der Stadt Finsterwalde über. Bestehende Miet- und Pachtverträge werden übernommen.
Ortsbeirat Münchhausen-Ossak
Der Standort des künftigen Wirtschafthofes ist unter der Betrachtung verschiedener Gesichtspunkte zu diskutieren. Dazu gibt es noch keine endgültige Entscheidung.
Ortsbeirat Sonnewalde
Die Brandenburgische Kommunalverfassung schreibt für einen Zusammenschluss von Gemeinden in Form einer Eingliederung folgenden Ablauf vor: Nach einem Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaften, in diesem Fall sind es die Stadtverordnetenversammlungen beider Städte, wird der Eingliederungsvertrag ausgehandelt. Auch dieser muss von den Vertretungskörperschaften beschlossen werden. In der einzugliedernden Gemeinde findet zum Eingliederungsvertrag eine Bürgeranhörung oder ein Bürgerentscheid statt. Abschließend muss eine Genehmigung durch das Innenministerium erfolgen. Im Verlauf der Gespräche in der Arbeitsgruppe Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit ist deutlich geworden, dass die Vertreter der Stadt Sonnewalde einen Bürgerentscheid bevorzugen.
Ortsbeirat Sonnwalde
Es sind in den Arbeitsgruppen Möglichkeiten besprochen worden, wie künftig die Verwaltungsdienstleistungen den Bürgern im ländlich geprägten Sonnewalde zur Verfügung gestellt werden können. Diskutiert wird gegenwärtig eine Außenstelle der Stadtverwaltung in Sonnewalde, aber auch ein mobiler Bürgerservice, der künftig die Ortsteile bereist.
Ortsbeirat Großbahren
Das ist pauschal nicht zu beantworten. Ein Vergleich der Satzungen ist in der Arbeitsgruppe Finanzen vorgenommen worden. Sie finden die Aufstellung hier: http://www.finsterwalde.de/images/pdf/Rathaus/Ortsrecht/Vergleich_Satzungen.pdf
Ortsbeirat Großbahren
Für den Bau der geplanten Stadthalle gibt es keine Umlagen. Der Bau wird mit mindesten 50 Prozent Fördermitteln und aus dem städtischen Haushalt finanziert. Die Unterhaltung der Stadthalle erfolgt ebenfalls aus dem städtischen Haushalt.
Die Fragen aus den Sitzungen der Ortsbeiräte beantworteten Michael Miersch, Stadt Finsterwalde und Yvonne Gutsche, Stadt Sonnewalde.
Finsterwalde, Südbrandenburg: traditionsreich, liebenswert und sangesfreudig. Hier leben rund 17.000 Einwohner auf 80 Quadratkilometern. Als größte Stadt im Landkreis Elbe-Elster ist sie gleichzeitig das Herz der sie umgebenden Sängerstadtregion. Besucher und Bewohner erleben Finsterwalde heute als vitales Mittelzentrum mit einer starken Wirtschafts- und Handwerksstruktur, einem umfassenden Dienstleistungsangebot, als Einkaufsstadt und mit einer anregenden Kunstszene.
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Bürger- und Ratsinformationssystem
Finsterwalde, Südbrandenburg: traditionsreich, liebenswert und sangesfreudig. Hier leben rund 17.000 Einwohner auf 80 Quadratkilometern. Als größte Stadt im Landkreis Elbe-Elster ist sie gleichzeitig das Herz der sie umgebenden Sängerstadtregion. Besucher und Bewohner erleben Finsterwalde heute als vitales Mittelzentrum mit einer starken Wirtschafts- und Handwerksstruktur, einem umfassenden Dienstleistungsangebot, als Einkaufsstadt und mit einer anregenden Kunstszene.
Mit dem Schlager „Wir sind die Sänger von Finsterwalde“ ist Finsterwalde in ganz Deutschland als Sängerstadt bekannt. Alle zwei Jahre wird das Sängerfest gefeiert. Es gehört zu den größten Volksfesten in Brandenburg. Auch das in der Sängerstadt ansässige Kreismuseum widmet sich in einer bemerkenswerten Dauerausstellung der südbrandenburgisch-sächsischen Chorgeschichte.
Generell spielen Gesang und Musik in Finsterwalde eine große Rolle. Mit dem jährlichen Kammermusik Festival hat die Stadt ein weiteres musikalisches Angebot etabliert, was denen in den große Kulturmetropolen nicht nachsteht. Ein reiche Chor- und Musikerszene sowie eine bunte Vereinslandschaft und die damit verbundene kulturelle Vielfalt macht Finsterwalde attraktiv zum Leben und Wohnen. In Finsterwalde bieten drei städtische Grundschulen mit individuellen Konzepten, eine evangelische Grundschule, eine Oberschule und das Gymnasium auf dem Sängerstadt-Campus eine vielfältige Bildungslandschaft.
Der Sportpark Sängerstadt als zentrale Einheit für Freizeit- und Vereinssport sucht seinesgleichen. Es befinden sich hier Schwimmhalle mit Sauna, eine barrierefrei erschlossene Turnhalle, das Stadion mit 400-Meter-Rundkurs, ein Kunstrasensportplatz, eine Tennisanlage sowie der Ausgangspunkt für verschiedene Laufstrecken in der nahen Bürgerheide, dem Finsterwalder Bürgerwald.
Architektonische Vielfalt
Die nahezu sanierte Innenstadt bietet architektonische Vielfalt. Renaissance, Barock, Gründerzeit und Jugendstil verbinden sich mit modernen Bauten. Der berühmte Architekt Max Taut hat in Finsterwalde viele architektonische Spuren hinterlassen. Die Innenstadt ist vitales Zentrum zum Wohnen, Leben, Schlendern und Einkaufen. Ein breit gefächertes gastronomisches Angebot lässt auch für anspruchsvolle Gaumen nichts vermissen.
Die Stadt Finsterwalde verfügt über zwei Friedhöfe. Der Friedhof in der Sonnewalder Straße ist eine parkähnliche Anlage mit einer heutigen Ausdehnung von etwa elf Hektar. Er wurde im Jahr 1845 eröffnet. Heute zeugen zahlreiche historische Familiengrabanlagen, Grabmale, Grabstelleneinfriedungen und Mausoleen von der Begräbniskultur des vergangenen Jahrhunderts. Auf dem Friedhof befinden sich außerdem ein Gedenkhain und eine Gedenkhalle für die Gefallenen des Ersten Weltkrieges, Soldatengräber aus dem Zweiten Weltkrieg, ein Ehrenfriedhof für verschleppte Zwangsarbeiter sowie eine Ruhestätte russischer Kriegsgefangener. Der Friedhof im Ortsteil Sorno ist ein Dorffriedhof, wie er für die ländliche Region typisch ist.
Bei einer Erdbestattung wird der Sarg mit dem darin befindlichen Leichnam der Erde zugeführt. Die Erdbestattung ist die traditionelle Form der Bestattung. Nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) muss die Erdbestattung innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes vollzogen sein. Eine Verlängerung dieser Frist kann bei dem zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises beantragt werden. Auf den städtischen Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen 20 Jahre.
Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam in einem Krematorium eingeäschert. Anschließend werden die Aschereste mit einem nummerierten Schamottestein, welcher dem Leichnam zuzuordnen ist, in die Urne gefüllt. Die Urne wird dann in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beigesetzt. Die Einäscherung der/des Verstorbenen hat innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes zu erfolgen. Nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz kann ein längerer Zeitraum lediglich durch Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes erwirkt werden. Auf den städtischen Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für Feuerbestattungen 20 Jahre.
Die Bestattung der/des Verstorbenen erfolgt auf einer hierfür bestimmten Wiese. Das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Kennzeichnen der Grabstätte sind nicht gestattet.

Die Bestattung der/des Verstorbenen erfolgt der Reihe nach auf einer hierfür bestimmten Wiese. Das Aufstellen eines Grabmals ist vorgeschrieben. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Reihengrabstätte Grüne Wiese mit Grabmal befinden sich im Grabfeld GM. siehe Übersichtsplan

Reihengräber dienen der Erdbestattung einer/s Verstorbenen. Die Belegung auf den einzelnen Grabfeldern erfolgt der Reihe nach. Angehörige haben keinen direkten Einfluss auf die Lage der Grabstätte. (Das heißt, sie können zum Beispiel nicht entscheiden, ob das Grab in der Sonne oder im Schatten liegt.) Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden für 20 Jahre verliehen und können nicht verlängert werden. Reihengräber für Verstorbene ab dem 5. Vollendeten Lebensjahr haben die Maße 2,50 m mal 1,25 m und Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,30 m x 0.80 m (KDI)
Auf dem Friedhof in der Sonnewalder Straße befinden sich die Reihengrabstätten auf dem Grabfeld F1. Siehe Übersichtsplan

Wahlgräber sind für eine Erdbestattung je Grabstelle vorgesehen. Der städtische Friedhof in Finsterwalde verfügt über 13 Grabfelder, welche genügend Fläche für eine Vielzahl von Erdbestattungen bieten. Auf dem städtischen Friedhof in der Sonnewalder Straße kann standortabhängig zwischen einer Heckeneinfassung oder einer Einfassung aus Naturstein gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung verleiht ein Nutzungsrecht an dieser Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren. Eine Verlängerung desNutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Die Maße der Wahlgrabstelle sind 2,50 m mal 1,50 m.
Auf dem Friedhof in der Sonnewalder Straße sind Wahlgrabstätten in den Grabfeldern A, B, BHW, C, D, DA; DAI, E, H, K, KA, KB verfügbar. siehe Übersichtsplan
Das Urnenreihengrab dient der Beisetzung einer Urne. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des Verstorbenen verliehen. Die Größe der Grabstätte beträgt 0,50 m x 0,80 m. Die Grabstätte ist allseitig mit einer Einfassung aus Naturstein zu umranden. Hierbei ist die Vorderseite als Sockel für den Grabstein auszubilden. Auf dem städtischen Friedhof in der Sonnewalder Straße befinden sich die Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld UR. siehe Übersichtsplan
Urnenbeibettungswahlgrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die einer Wahlgrabstätte auf Antrag zugeordnet werden können und mit dieser eine Einheit bilden. Das Nutzungsrecht der Urnenbeibettungswahlgrabstätte muss dem Nutzungsrecht der Wahlgrabstätte entsprechen. Die Größe der Urnenbeibettungswahlgrabstätte beträgt 1,50 m x 0,50 m. Je Urnenbeibettungswahlgrabstätte können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit der Urne muss durch die Dauer des Nutzungsrechtes abgedeckt sein. Auf Wunsch kann am Kopfende der Grabstelle eine liegende Tafel oder Platte eingebracht werden.
Auf dem Friedhof in der Sonnewalder Straße sind Urnenbeibettungsgrabstätten in den Grabfeldern A, B, BHW, C, D, DA; DAI, E, H, K, KA, KB, KMW verfügbar. siehe Übersichtsplan

Eine Urnenwahlgrabstätte ist für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen vorgesehen. Bei dieser Grabart kann zwischen Hecken- oder Steineinfassung gewählt werden. Das Nutzungsrecht eines Urnenwahlgrabes wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen und kann auf Antrag verlängert werden. Das Urnenwahlgrab hat die Maße 0,80 m mal 0,80 m bzw. 1,00 m x 1,00 m
Auf dem Friedhof in der Sonnewalder Straße sind die Urnenwahlgrabstätten auf den Grabfeldern BHU, KMU, U verfügbar. siehe Übersichtsplan

Auf dem anonymen Urnenfeld finden ausschließlich Urnenbeisetzungen statt. Die Verabschiedung erfolgt an dem auf dem Grabfeld befindlichen Denkmal. Die Beisetzung erfolgt in Abwesenheit der Angehörigen. Der genaue Beisetzungsort wird nicht bekanntgegeben. Der Name der/des Verstorbenen wird an keinem Ort erwähnt. Falls Angehörige das Grab der/des Verstorbenen zur Trauerbewältigung aufsuchen wollen, so ist dies bei der Grabauswahl zu bedenken. Für die Niederlegung von Blumen- und Grabschmuck ist eine Ablagestelle vorgesehen. Die Urnengemeinschaftsanlage ist auf dem Übersichtsplan mit UGA gekennzeichnet.
Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach auf einer Wiese. Am Beisetzungsort wird eine Tafel mit dem Namen der/des Verstorbenen in die Wiese eingelassen. Bei der Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel kann zwischen Einzel- und Doppelbelegung gewählt werden. Das Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck ist an der auf dem Grabfeld befindlichen Ablagestelle möglich. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen und kann nicht verlängert werden. Eine Ausnahme stellt jedoch das Grabfeld für Doppelbelegung dar, auf welchem eine einmalige Verlängerung des Nutzungsrechtes mit 2. Belegung erforderlich ist. Die Urnengemeinschaftsanlage mit Namenstafel befindet sich auf dem Grabfeld UGA T. siehe Übersichtsplan

Bei dieser Bestattungsart wird die Asche der/des Verstorbenen in einer Urne im Wurzelbereich eines Baumes zur letzten Ruhe gebettet. Es werden ausschließlich Einzelgrabstätten mit einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne vergeben. Den Termin der Urnenbeisetzung, die Lage des Beisetzungsortes und die Menge der möglichen Urnengrabstätten je Baum werden in Abhängigkeit der Wurzelausprägung des Baumes durch die Stadt festgelegt. Die Grabstätten sind durch Kissensteine gekennzeichnet. Das Umfeld ist in seinem natürlichen Charakter zu belassen. Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke sind nicht erlaubt. Bestattung unter Bäumen ist auf dem Grabfeld BUB möglich. siehe Übersichtsplan
Für Feuerbestattungen werden auf dem Friedhof Urnenkammern zur Verfügung gestellt. Je Kammer darf lediglich eine Urne beigesetzt werden, jedoch können je Stele Nutzungsrechte an mehreren Kammern verliehen werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Die Urnenkammer befindet sich in einer Urnenstele oder Urnenwand. Die Vergabe erfolgt der Reihe nach. Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke zu befestigen, ist nicht erlaubt. Die Urnenkammer befindet sich am Standort UK. siehe Übersichtsplan

Die Feierhalle bietet Platz für bis zu 80 Trauergäste. Sie ist beheizbar und mit einem Harmonium sowie einer Musikanlage ausgestattet. Individuelle Gestaltungswünsche anlässlich von Trauerfeiern können in Absprache mit Ihrem Bestattungsunternehmen ermöglicht werden. Die Sanitäreinrichtungen stehen während der Trauerfeier kostenfrei zur Verfügung.

Die Feierhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Sorno bietet für 60 Trauergäste Platz. Individuelle Gestaltungswünsche anlässlich von Trauerfeiern können in Absprache mit Ihrem Bestattungsunternehmen ermöglicht werden. Auf dem Friedhof in Sorno stehen Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten sowie eine Urnengemeinschaftsanlage (anonym mit Tafel) zur Verfügung.
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Finsterwalde zählt 112 Mitglieder, die in verschiedenen Funktionen ehrenamtlich den Brandschutz in der Stadt Finsterwalde sicherstellen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für das Wohl und die Sicherheit der Bürger. Vier Löschzüge in Stadtmitte, im Süden (Nehesdorf), im Ortsteil Sorno und im Ortsteil Pechhütte sind die organisatorischen Einheiten der Wehr.
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Finsterwalde vom 23.07.2014
1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen der Stadt Finsterwalde
Entschädigungssatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Finsterwalde (Einwohnerbeteiligungssatzung – EbetS) mit erster Änderung
Rahmenrichtlinie der Stadt Finsterwalde über Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben
Richtlinie zur Vergabe der Louis-Schiller-Medaille
Haushaltssatzung der Stadt Finsterwalde für das Jahr 2021
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Finsterwalde (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung der Stadt Finsterwalde über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stadtbibliothek
Archivgebührensatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Stadtarchivs
Archivsatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Tierparks
1. Änderung Kitagebührensatzung
Richtlinie zur Organisation, Durchführung und Entgeltregelung der städtischen Ferienspiele
Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Kindertagesstätten
Richtlinie der Stadt Finsterwalde zur Förderung von Vereinen im kulturellen und sportlichen Bereich
Antrag auf Fördermittel aus der Kulturförderrichtlinie
Friedhofssatzung der Stadt Finsterwalde
Friedhofssatzung 1. Änderung 2016
Friedhofssatzung 2. Änderung 2020
Satzung über Friedhofsgebühren der Stadt einschließlich OT Sorno
Gestaltungssatzung der Stadt Finsterwalde - Text
Gestaltungssatzung der Stadt Finsterwalde - Plan 1
Gestaltungssaatzung der Stadt Finsterwalde - Plan 2
Ordnungsbehördliche Verordnung
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Finsterwalde (Straßenbaubeitragssatzung)
Satzung der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Finsterwalde (Erschließungsbeitragssatzung)
Satzung zur Beteiligung der Beitragspflichtigen beim Straßenbau nach dem Erschließungsbeitragsrecht in der Stadt Finsterwalde (Erschließungsstraßenbaubeteiligungssatzung)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Betriebssatzung für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Finsterwalde
Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Stadt Finsterwalde (Entwässerungssatzung)
Beiblatt zur Gewerbe Anmeldung / Ummeldung / Abmeldung
Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) nach § 14 GewO oder §55 c GewO
Gewerbe-Abmeldung (GewA 3) nach § 14 GewO oder §55 c GewO
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen
Anzeige Hundehaltung nach § 6 Hundehalterverordnung
Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung
Anmeldung von Tanzveranstaltungen
Vergnügungssteuererklärung zu Tanzveranstaltungen
Vergnügungssteuererklärung für Apparate in Gaststätten
Vergnügungssteuererklärung für Apparate in Spielhallen
Antrag auf Befreiung vom Anlegen des Sicherheitsgurtes oder vom Tragen des Schutzhelmes
Antrag auf Verlängerung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstätte